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   BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91   

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https://dejure.org/1992,24872
BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91 (https://dejure.org/1992,24872)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1992 - 11 RAr 19/91 (https://dejure.org/1992,24872)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 19/91 (https://dejure.org/1992,24872)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Dieses gilt nach einhelliger Auffassung jedoch nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen der Vorschrift auch tatsächlich vorliegen (BSGE 45, 49, 54 [BSG 06.10.1977 - 7 RAr 82/76]), denn anderenfalls würde diese Vorschrift eine systemwidrige stets greifende Begünstigungsregel - im vorliegenden Fall gegenüber der Berechnung nach Abs. 2 und 3 der Vorschrift - darstellen.

    Das ist der Fall, wenn das nach § 112 Abs. 2 und 3 AFG ermittelte Bemessungsentgelt in einem erheblichen Mißverhältnis zu dem Entgelt steht, das der Arbeitslose aus den innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielt hat (BSGE 45, 49, 54 [BSG 06.10.1977 - 7 RAr 82/76]).

  • BSG, 26.09.1989 - 11 RAr 79/89

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Anwendung des

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Danach kann die Höhe des Bemessungsentgelts, nach dem der Arbeitslose innerhalb der Dreijahresfrist Lohnersatzleistungen bezogen hat, eine Härte iS dieser Vorschrift nicht begründen (Senatsurteil vom 26. September 1989 - 11 RAr 79/89 - SozR 4100 § 112 Nr. 51).

    Die originäre Alhi bemißt sich seit Inkrafttreten des 7. AFG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S 2484) nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt (§ 112 Abs. 3 AFG) und nicht - wie früher - nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs. 7 AFG (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 51).

  • BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Außerdem soll der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenken, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, um ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen abzusehen (vgl BSG SozR Nr. 27 zu § 164 SGG; BSG, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 <7 RAr 24/89>, 24. Februar 1992 <7 BAr 86/91> und vom 4. August 1992 <8 BKn 16/91>).
  • BSG, 09.06.1992 - 7 RAr 24/89
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Außerdem soll der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenken, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, um ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen abzusehen (vgl BSG SozR Nr. 27 zu § 164 SGG; BSG, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 <7 RAr 24/89>, 24. Februar 1992 <7 BAr 86/91> und vom 4. August 1992 <8 BKn 16/91>).
  • BSG, 04.08.1992 - 8 BKn 16/91
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Außerdem soll der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenken, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, um ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen abzusehen (vgl BSG SozR Nr. 27 zu § 164 SGG; BSG, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 <7 RAr 24/89>, 24. Februar 1992 <7 BAr 86/91> und vom 4. August 1992 <8 BKn 16/91>).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 102/88

    Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 134 Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 AFG, wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 20. September 1989 - 7 RAr 102/88 - DBlR 3606a AFG § 125 bereits entschieden hat.
  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 19/91
    Denn ebenso wie nach § 104 Abs. 3 Halbs 2 AFG die zur Begründung eines Anspruchs auf Alg maßgebliche Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat, gilt dieses gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 AFG auch für die Vorfrist nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AFG, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat (vgl BT-Drucks 10/3923, Begründung zu Nr. 29 S 25).
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